Satzung des SV Eintracht Ifta e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen SV Eintracht Ifta und hat seinen Sitz in 99830 Treffurt/
ST Ifta. Er wurde am 09.07.1990 gegründet und soll im Vereinsregister beim
Amtsgericht Eisenach eingetragen werden.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßigen Trainings-
und Wettkampfbetrieb sowie die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied
a) Kreissportbund Eisenach e.V.
b) zuständigen Landesverband.
§4 Farben des Vereins
Die Farben des Vereins sind: Blau/Weiß.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder, an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte, werden.
Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung
zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der
Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig
und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist; oder bei einem Vereinswechsel
mit Zustimmung des Vorstandes nach erfolgten Verhandlungen zum
Vereinswechsel;
c) durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen kann;
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes
ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens 2 Jahre die
Beiträge nicht entrichtet worden sind.
3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich
des Vereinsvermögens.
4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen
Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
5. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die
Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei
Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen
Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den
Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch ein Rundschreiben zur Verfügung
gestellt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung;
2. Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit
bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten
Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
3. die Ausschließung eines Mitgliedes;
4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche
Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung; die Einladung an deren
letzte dem Vorstand bekannte Anschrift muss mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung
vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden kann.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Beschlüsse, durch
die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.3
4. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich
in die Niederschrift aufzunehmen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des
Vereins die erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich
gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen
nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§8 Vorstand des Vereins
1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl
erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für
seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein. Jeder von ihnen ist einzeln zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 10.000,- € bedarf
es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Kreditinstitute sind von dieser
Verfügungsbeschränkung ausgeschlossen.
3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er
mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen
ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden.
Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können, sind der
Beauftragte der betreffenden Abteilung sowie der Sportwart und der Jugendwart zu hören.
§9 Abteilungen
Für jede, der im Verein betriebenen Sportarten, wird eine Abteilung gebildet, die aus
ihrer Mitte einen Abteilungsbeauftragten wählt. Die Abteilungsbeauftragten
bestimmen aus ihrer Mitte als ihren Sprecher den Sportwart, zusätzlich zur
Wahrnehmung der Interessen der Jugendlichen und Kindern den Jugendwart.
§10 Auflösung und Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von ¾ der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den
Vorschriften des BGB.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
Ifta, 26.04.2024